Satzung Leichtathletik Club Taucha e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt im Namen „Leichtathletik Club Taucha e. V. (LC Taucha)“ und hat seinen Sitz in Taucha. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
Der Leichtathletik Club Taucha e. V (nachfolgend Verein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgabe des Vereins ist:
1. Die Förderung der Mitglieder in Bezug auf die Schaffung der Möglichkeiten von sportlichen Betätigungen.
2. DieWahrnehmung der Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Dritten.
3. Die Vertretung der Mitglieder in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten.
4. Die Schaffung von Grundlagen für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung.
5. Die Sicherstellung der Möglichkeit der Teilnahme seiner Mitglieder am regionalen und überregionalenWettkampfsport.
6. Die Talenteförderung und die Förderung von Leistungssportlern aus der Region.
7. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur Förderung des Breitensports.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Juristische Personen können dem Verein beitreten, sofern sie dem gemeinnützigen Zweck dienen und der Abgabenordnung entsprechen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des Vereins.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Fördermitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften sein. Sie haben bei der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt,
2. Ausschluss,
3. Tod.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 4Wochen zulässig. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich zu den angegebenen Ausschlussgründen in der Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Ausschluss erfolgt vor allem, wenn gegen Vereinsinteressen verstoßen bzw., gegen die Satzung verstoßen wird oder die festgelegten Beiträge nicht fristgerecht entrichtet werden.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Beiträgen werden in einer Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium
2. die Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann weiterhin einen Beirat berufen.
§ 8 Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. den Vorstand für Finanzen
4. den Vorstand für Sport
5. den Vorstand für Presse und Kommunikation
6. den Vorstand für Jugendarbeit
Die Mitglieder nach den 1., 2. und 3. bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Im obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Aufstellung des Haushaltsplans und die vorläufige Genehmigung der Haushaltsabschlüsse
3. Beschlüsse zu Arbeitsverträgen
4. Vornahme von Ersatzwahlen
5. Berufung eines Beirates
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder eingeladen sind und mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlüssen zu Finanzen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung des Präsidiums zu bestätigen.
Dringend erforderliche Beschlüsse können im schriftlichen (auch eMail) Umlaufverfahren gefasst werden. Die so gefassten Beschlüsse werden im Protokoll der folgenden Sitzung des Präsidiums festgehalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet aller vier Jahre statt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Kalendertage vor Versammlungstermin zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung verlangt eine andere Abstimmungsform.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums
2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
3. Genehmigung der Jahresabschlüsse
4. Entlastung des Präsidiums
5. Wahl des Präsidiums
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Ausschuss von Mitgliedern
8. Abschließende Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10. Beschlussfassung der Beitragsordnung
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Kassenprüfer
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch unregelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Präsidium zuzuleiten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Stadt Taucha für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu übergeben.
§ 12 Schlussbestimmungen
In allen von der Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet das Präsidium im Sinne der Satzung unter Beachtung geltender Gesetze.
§ 13 Inkrafttretung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.05.2017 in Kraft.